Urlaubsverfahren

für das Bauhauptgewerbe

Ein stabiler und gesicherter Urlaubsanspruch

Über das Urlaubsverfahren der Sozialkasse wird die tarifvertragliche, branchenspezifische Urlaubsregelung sichergestellt:

  • Die Arbeitnehmer können unabhängig von Beschäftigungszeiten und Arbeitgeber einen stabilen und gesicherten Urlaubsanspruch ansparen und realisieren.
  • Die Arbeitgeber haben die Sicherheit, dass die berechtigten Urlaubsgewährungen von der Kasse erstattet werden, unabhängig davon, bei welchem Betrieb die Urlaubsansprüche entstanden sind. Darüber hinaus erhalten sie die nötige Unterstützung um die Übersicht über die Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer jederzeit zur Verfügung zu haben.

Arbeitnehmer in Vollzeit oder in Teilzeit, die von Montag bis Freitag arbeiten, haben pro Jahr 30 Urlaubstage – oder 35 Tage, wenn sie schwerbehindert sind.

Arbeitet ein Arbeitnehmer in Teilzeit mit festen Arbeitstagen an weniger als 5 Tagen? Dann müssen Sie zuerst ausrechnen, auf wie viele Beschäftigungstage der Arbeitnehmer im Monat Anspruch hat. Danach rechnen Sie die Urlaubstage pro Monat aus.

Teilzeit mit festen Arbeitstagen

Für Arbeitnehmer in Teilzeit mit festen Arbeitstagen, die nicht von Montag bis Freitag arbeiten, gilt diese Formel:

gearbeitete Tage pro Wochex305=Beschäftigungstage pro Monat

Jetzt haben Sie die Beschäftigungstage ausgerechnet. Der nächste Schritt sind die Urlaubstage pro Monat. Dafür gilt diese Formel:

Beschäftigungstagex30365=Urlaubstage pro Monat

Teilzeit ohne feste Arbeitstage

Arbeitet ein Arbeitnehmer ohne feste Arbeitstage? Zum Beispiel als Aushilfe? Dann müssen Sie die Arbeitstage pro Monat zählen. Es gilt diese Formel:

gearbeitete Tagex30365=Urlaubstage pro Monat

Sie multiplizieren den Bruttolohn mit 14,25% (16,63% bei Schwerbehinderten).

Ist ein Arbeitnehmer in Kurzarbeit oder krank, kann es sein, dass der Arbeitnehmer als Unterstützung Mindesturlaubsvergütung erhält.

Für Kurzarbeit und Krankheit gilt diese Formel:

Ausfallstunde x Stundenlohn (Brutto ohne Zuschläge) x 12,5%

Für Schwerbehinderte sind es 14,6%.

Mindesturlaubsvergütung bei Saison-Kurzarbeit (S-KUG)

Saison-Kurzarbeit gilt vom 1. Dezember bis 31. März. Bereits ab der ersten Stunde in Kurzarbeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Mindesturlaubsvergütung.

Die Mindesturlaubsvergütung verfällt zum 31. Dezember des folgenden Jahres.

Mindesturlaubsvergütung bei konjunktureller Kurzarbeit (K-KUG)

Konjunkturelle Kurzarbeit ist nur vom 1. April bis 30. November möglich. Es gilt das Gleiche wie bei der Saison-Kurzarbeit: Bereits ab der ersten Stunde in Kurzarbeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Mindesturlaubsvergütung.

Die Mindesturlaubsvergütung verfällt zum 31. Dezember des folgenden Jahres.

Mindesturlaubsvergütung bei Krankheit

Wenn ein Arbeitnehmer länger als 6 Wochen krank ist, hat er ab der 7. Woche Anspruch auf Mindesturlaubsvergütung. Die Mindesturlaubsvergütung verfällt zum 31. März des übernächsten Jahres.

Sie als Arbeitgeber müssen die Ansprüche auf Urlaub vom letzten Arbeitgeber übernehmen. Der Arbeitnehmer sollte Ihnen einen Nachweis seiner letzten Beschäftigung (ALN) geben.

Arbeitgeber müssen Urlaub für das aktuelle und das letzte Jahr auszahlen. Wir zahlen Urlaub für das vorletzte Jahr. Das nennen wir dann Entschädigung. Ältere Ansprüche verfallen.

Melden Sie einen Arbeitnehmer bei der Sozialkasse Berlin an, der vorher außerhalb von Berlin gearbeitet hat? Dann übernimmt die Sozialkasse Berlin die Ansprüche auf Urlaub von SOKA BAU.

Andersherum ist es so: Hat ein Arbeitnehmer in Berlin gearbeitet? Und arbeitet er jetzt außerhalb von Berlin? Dann muss der Arbeitnehmer bei SOKA-Bau angemeldet werden. SOKA-Bau übernimmt die Urlaubsansprüche von der Sozialkasse Berlin. Nur den Sozialaufwand erstattet SOKA-Bau nicht.

Die Ansprüche auf Urlaub bleibt auch bei Elternzeit oder Wehrdienst erhalten. Wenn der Arbeitnehmer wieder arbeitet, hat der Arbeitnehmer das Recht, den Urlaub aus der Zeit vor der Pause zu nehmen. Die Ansprüche müssen dafür auf das aktuelle oder das nächste Jahr übertragen werden.

Urlaubstage

Jugendliche unter 18 haben Anspruch auf 30 Arbeitstage Urlaub. Samstage gelten nicht als Arbeitstage. Die Jugendlichen haben nach 6 Monaten den vollen Anspruch auf Urlaub. Arbeitet der Jugendliche in einem Jahr weniger als 6 Monate? Dann hat er Anspruch auf 1/12 von den 30 Arbeitstagen, also 2,5 Tage pro Monat.

Bei 30 Urlaubstagen im Jahr heißt das also: Man nimmt die Anzahl der Monate mal 2,5.

So rechnen Sie den Anspruch auf Urlaubsvergütung aus:
Sie zählen den Bruttolohn der letzten 13 Wochen zusammen. Diese Summe nehmen Sie mal 25%. Das Ergebnis teilen Sie durch die Urlaubstage, auf die der Arbeitnehmer Anspruch hat. Die Formel ist also diese:

Bruttolohn der letzten 13 Wochenx25%Urlaubstage=Urlaubsvergütung

Beitrags- und Meldebescheinigung beantragen

Brauchen Sie eine Beitrags- und Meldebescheinigung? Dann fragen Sie uns per .