Elektronische Arbeitszeiterfassung

Wie steht es um die Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung? Müssen Arbeitszeiten digital erfasst werden? Hier gibt´s Antworten.

Zeiterfassung im Arbeitsschutz
Unternehmen sind verpflichtet, ein System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit gemessen wird. Diese Verpflichtung ergibt sich bereits aus § 3 Arbeitsschutzgesetz, wonach „der Arbeitgeber verpflichtet ist, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes […] zu treffen.“ Weiter hat der „Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten für eine geeignete Organisation zu sorgen.“


Zeiterfassung in der Rechtsprechung
In zwei richtungsweisenden Entscheidungen hat zunächst der Europäische Gerichtshof am 14.05.2019 (C-55/18) und im Nachgang das Bundesarbeitsgericht am 13.09.2022 (1 ABR 22/21) klargestellt, dass eine systematische Zeiterfassung zu erfolgen hat. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes gilt für alle in Deutschland ansässigen Unternehmen, unabhängig von der Größe oder der Existenz eines Betriebsrates. Der Europäische Gerichtshof hat bereits in seinem Urteil klargestellt, dass Arbeitgeber zur Einrichtung eines „objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems“ für die Erfassung sämtlicher Arbeitszeiten verpflichtet sind. Konkrete Angaben, wie ein solches System umgesetzt werden soll, werden jedoch nicht gemacht.


Zeiterfassung im Arbeitszeitgesetz
Die Pflicht zur Aufzeichnung der gesamten Arbeitszeit ergibt sich bereits aus den vorstehend genannten Urteilen, ohne dass hierzu eine gesetzliche Regelung zur Arbeitszeiterfassung Inkrafttreten muss. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat jedoch einen Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes vorgelegt, in dem diese Pflicht konkretisiert wird. Demnach soll eine Arbeitszeit-erfassung in elektronischer Form vorgeschrieben werden. Zudem sei die Arbeitszeit jeweils am Tag der Arbeitsleistung aufzuzeichnen. Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht sollen künftig mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 EUR geahndet werden. Der Referentenentwurf wurde noch nicht verabschiedet, weshalb die vorstehend genannten Regelungen nicht in Kraft getreten sind. Somit gibt der Referenten-entwurf derzeit lediglich Anhaltspunkte, wie sich das BMAS künftig eine Arbeitszeiterfassung vorstellt.


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