Gemäß Tarifvertrag sind die baugewerblichen (Baugewerbe) und nebengewerblichen (Gerüstbauer-, Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk) Betriebe verpflichtet, am Urlaubsverfahren der Sozialkasse des Berliner Baugewerbes teilzunehmen.
Über das Urlaubsverfahren der Kasse wird die tarifvertragliche, branchenspezifische Urlaubsregelung im Baugewerbe sichergestellt:
Die Verfahrensabwicklung der Kasse ist so organisiert, dass, wenn keine Hindernisse der Erstattungsgewährung entgegen stehen, den Arbeitgebern die ausgezahlten Urlaubsvergütungen - und in Berlin zusätzlich eine Aufwandsentschädigung zu den Sozialabgaben der Urlaubsvergütungen - in kürzester Zeit erstattet werden.
Hinweis:
Eine Erstattung kann gemäß Tarifvertrag nur dann gewährt werden, wenn die erforderlichen tarifvertraglichen Verpflichtungen des Arbeitgebers erfüllt wurden.
Erstattungen, welche wegen Versäumnissen gegen den Tarifvertrag nicht sofort nach Antragsbearbeitung gewährt werden können, werden automatisch, nach Beseitigung aller Versäumnisse seitens des Betriebes, zur Erstattung freigegeben.
Eine zügige Bereitstellung der aktuellen Salden der Urlaubskonten der aktuell beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer ist unabhängig von der Erstattungsgewährung gewährleistet.
Damit diese Leistungen erbracht werden können, übermittelt jeder baugewerbliche/nebengewerbliche Betrieb monatlich für jeden beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer an die Soka-Berlin folgende Daten:
Um Schwarzarbeit und Mindestlohnverstöße im Baugewerbe wirksamer bekämpfen zu können, sind in Berlin zusätzlich gemäß TV ZABB folgende Daten zu übermitteln:
Zu beachten ist die fristgerechte Abgabe der Monatsmeldung sowie die Einhaltung der Fristen für die Erstattung der Urlaubsvergütung.
Siehe auch unten: Einzuhaltende Fristen im Urlaubsverfahren
Eine ausführliche Beschreibung des monatlichen Meldeverfahrens ist im gewerbebezogenen Leitfaden nachzulesen:
Leitfaden des Baugewerbes
Leitfaden des Gerüstbauerhandwerkes
Leitfaden des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerkes
Eine ausführliche Beschreibung zum TV ZABB ist im speziellen Leitfaden nachzulesen:
Leitfaden TV ZABB
Die monatlichen Meldungen sind nur für die Monate an die Kasse abzugeben, in denen mindestens ein gewerblicher Arbeitnehmer an einem Tag beschäftigt war.
Die Meldungen können mittels der von der Kasse zur Verfügung gestellten "BMGA"-Formulare abgegeben werden (manuelles Verfahren).
Eine komfortablere und in der kassenseitigen Bearbeitung der Meldung schnellere Variante ist es, die Meldungen auf elektronischem Wege zu leisten (Datenaustausch).
Diese Möglichkeit existiert zurzeit nur für das Baugewerbe.
Sollten Sie noch nicht am elektronischen Meldeverfahren teilnehmen, informieren Sie sich bitte unverbindlich:
Online-Diensten
Lassen Sie sich von der Soka-Berlin beraten:
Kontaktdaten für DTA
Es sollte auch auf jeden Fall geprüft werden, ob die genutzte Lohnsoftware über eine Schnittstelle für elektronische Meldungen an die Kasse verfügt. Falls Sie unsicher sind, sorgt eine Nachfrage bei dem Software-Hersteller für Klarheit. Auch in dieser Frage gibt die Soka-Berlin gern (unter dem oben angegebenen Kontakt) Auskunft.
Grundlage des Meldeverfahrens ist die Übersicht über die Beschäftigungen der gewerblichen Arbeitnehmer. Deshalb ist es unabdingbar, dass der Kasse bei jeder Neueinstellung und jedem Ausscheiden eines gewerblichen Arbeitnehmers (auch wenn ein gewerblicher Arbeitnehmer in ein Angestelltenverhältnis wechselt) eine entsprechende Meldung zukommt.
Hinweis:
Eine Anmeldung eines neu eingestellten gewerblichen Arbeitnehmers muss der Kasse vor Arbeitsantritt, spätestens am Tag der Beschäftigungsaufnahme, mitgeteilt werden.
Wichtig für das Urlaubsverfahren sind auch Zeiten von Wehr- oder Ersatzdienst und Erziehungsurlaub sowie die Tatsache, dass ein gewerblicher Arbeitnehmer einen Schwerbehinderten-Status hat.
Jede Veränderung in dieser Hinsicht ist der Kasse mitzuteilen.
Diese Informationen können mit dem "Formular M" abgeben werden:
Formular M / Mitteilung M
Im elektronischen Meldeverfahren werden die Informationen im speziell dafür existierenden Datensatz mitgeteilt.
Ausführliche Informationen zu diesem Thema unter:
Leitfaden Baugewerbe Seite 11
Monatsmeldung
Die monatlich abzugebende Meldung für jeden beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer muss bis zum 15. des Folgemonats des Meldemonats erfolgen.
Erstattungen von Urlaubsgewährung
Die Ansprüche auf Erstattung von Urlaubsvergütungen verfallen, wenn die Meldung der Urlaubsgewährung nicht bis zum 30. September nach Ablauf des Jahres, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist, erfolgt ist.
Beispiel:
Urlaubsgewährung im Dezember 2006 muss bis zum 30.09.2007 der Kasse gemeldet worden sein.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und für den Fall, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr vom Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) erfasst wird, ohne dass sein Arbeitsverhältnis endet, verfallen die Ansprüche auf Erstattung von Urlaubsvergütungen jedoch bereits am 15. des zweiten Monats, der auf den Monat der Beendigung folgt.
Beispiel:
Ende einer gewerblichen Beschäftigung im obigen Sinne zum 31.08.2007. Alle Urlaubsgewährungen, deren Erstattungsansprüche noch nicht verfallen sind, müssen bis zum 15.10.2007 der Kasse gemeldet worden sein.
Korrekturen von abgegebenen Meldungen
Hat sich nach einer erfolgten Monatsmeldung an die Soka-Berlin eine Veränderung hinsichtlich eines der Meldebestandteile ergeben, dann ist eine komplett neue Monatsmeldung für den betroffenen gewerblichen Arbeitnehmer abzugeben. Diese Meldung muss in der aktuell gültigen Fassung abgegeben und als "Korrekturmeldung" gekennzeichnet werden.
Aus Korrekturen entstehende Nacherstattungen oder Überzahlungen für Urlaubsvergütungen werden im Erstattungskonto des Arbeitgebers entsprechend verbucht und behandelt.
Besonders zu beachten ist, dass auch Korrekturen für Urlaubsgewährungen den oben beschriebenen Fristen unterliegen.
Korrekturen hinsichtlich der Beschäftigungen von gewerblichen Arbeitnehmern können mit den normalen Mitteln der An- bzw. Abmeldung von Arbeitnehmern mitgeteilt werden, dies kann auch formlos per Post, Fax oder E-Mail geschehen.
Zu beachten ist, dass auch für nachträglich gemeldete Beschäftigungszeiten und deren Meldungen die oben beschriebenen Erstattungsfristen gelten.