Die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes erbringt
Für diese Leistungen hat die Kasse Anspruch auf die zur Finanzierung dieser Leistungen festgesetzten Beiträge der Betriebe.
Für die Betriebe des Berliner Baugewerbes ist die Einzugsstelle für den Sozialkassenbeitrag die ZVK-Bau in Wiesbaden.
Für die Betriebe des Berliner Gerüstbauer-, Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk ist die Einzugsstelle für den Sozialkassenbeitrag die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes.
Für das Gerüstbauerhandwerk ist die Berliner Kasse auch Einzugsstelle für die Winterbeschäftigungsumlage, sie wird von der Kasse an die zuständige Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet.
Für das Gerüstbauerhandwerk ist die Berliner Kasse auch Einzugsstelle für die Beiträge zur Zusatzversorgung und Berufsbildung, diese Beiträge werden an die zuständigen Kassen, Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes und ZVK des Gerüstbaugewerbes weitergeleitet.
Genauere Informationen zu den Beitragszahlungen erhalten Sie:
Die Höhe der Beitragssätze wird von den Tarifvertragsparteien festgesetzt, die Soka-Berlin informiert ihre Mitglieder jeweils mit Rundschreiben über die aktuellen Beitragssätze.
Abgabe der Meldung im Beitragsverfahren
Die Beitragsmeldung ist der jeweiligen Beitragseinzugsstelle zuzusenden.
Betriebe des Baugewerbes können die Beitragsmeldung auch der Soka-Berlin mitteilen, die Meldung wird an die ZVK-Bau weitergeleitet.
Im Datenaustauschverfahren existieren gesonderte Datensätze für die Beitragsmeldung. Datensätze zur Beitragsmeldung, welche per Datei an die Soka-Berlin gesendet werden, werden entsprechend weitergeleitet.
Zahlung der Beitragsforderungen
Die Beitragszahlung erfolgt vom Betrieb direkt an die Beitragseinzugsstelle.
Möglichkeiten, Erstattungsbeträge auf dem Beitragskonto gutzuschreiben, werden weiter unten beschrieben.
Korrekturen zu Beitragsmeldungen und Beitragszahlungen
Wenn eine einmal abgegebene Meldung im Beitragsverfahren nachträglich korrigiert werden muss, dann ist eine vollständig neue Meldung für den entsprechenden Monat abzugeben. Die Korrekturmeldung ist als solche zu kennzeichnen.
Aus Korrekturen entstehende Beitragsnachforderungen müssen zeitgleich bei der Beitragseinzugsstelle ausgeglichen werden.
Einzuhaltende Fristen im Beitragseinzugsverfahren
Für alle Beitragsarten in allen Gewerben gilt der Grundsatz:
Die Meldungen zu den Beiträgen müssen bis zum 15. des Monats, der auf den Beitragsmonat folgt, bei der Beitragseinzugsstelle eingegangen sein.
Die Zahlungen der Beiträge müssen bis zum 15. des Monats, der auf den Beitragsmonat folgt, auf dem entsprechenden Konto eingegangen sein.
Wenn die Fristen nicht eingehalten werden, können Mahngebühren, Säumniszuschläge und Verzugszinsen erhoben werden.
Außerdem können Erstattungen nicht gewährt werden, solange im Beitragseinzug tarifvertragliche Versäumnisse vorliegen.
Verrechnungen von Erstattungen mit dem Beitragskonto
Betriebe können Erstattungsbeträge mit dem Beitragskonto der Sozialkassenbeiträge oder der Zusatzversorgung verrechnen lassen.
Genauere Informationen zu den Verrechnungen erhalten Sie von den Mitarbeitern der Verfahrensabwicklung:
Ansprechpartner: Verfahrensabwicklung
Und für das Gerüstbauer-, Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk auch von der Beitragseinzugsstelle:
Ansprechpartner: Buchhaltung
Was passiert, wenn der Betrieb offene Forderungen zu den Sozialkassenbeiträgen, den Beiträgen zur Zusatzversorgung oder der Winterbeschäftigungsumlage hat?
Für das Gerüstbauer- und Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk gilt:
Existieren offene Forderungen zu Sozialkassenbeiträgen, zu Beiträgen zur Zusatzversorgung oder der Winterbeschäftigungsumlage, dann werden Erstattungsbeträge von der Sozialkasse des Berliner Baugewerbes automatisch dem Beitragskonto mit offenen Forderungen gutgeschrieben. Es werden nur die offenen Forderungen ausgeglichen, darüber hinaus reichende Erstattungsbeträge werden an den Betrieb überwiesen.
Für das Baugewerbe gilt:
Eine Erstattung kann gemäß Tarifvertrag nur dann gewährt werden, wenn die erforderlichen tarifvertraglichen Verpflichtungen von Seiten des Arbeitgebers erfüllt wurden.
Erstattungen, welche wegen Versäumnissen gegen den Tarifvertrag nicht sofort nach Antragsbearbeitung gewährt werden können, werden automatisch, nach Beseitigung aller Versäumnisse seitens des Betriebes, zur Erstattung freigegeben.