Arbeitgeber

Saldierungsverfahren (Beiträge und Erstattungen)


Gutschriften von Erstattungsansprüchen auf dem Beitragskonto (Verrechnung)

Voraussetzungen für eine Gutschrift von Erstattungsleistungen auf dem Beitragskonto sind:

  • die ordnungsgemäße und vollständige Meldung der Daten,
  • Erstattungsansprüche sind vorhanden und berechtigt.
  • keine Teilnahme am Spitzenausgleichsverfahren


Baugewerbe

Für Betriebe im Berliner Baugewerbe ist das Saldierungsverfahren das Standardverfahren. Das Saldierungsverfahren wird angewandt, sofern der Betrieb nicht am Spitzenausgleichsverfahren teilnimmt.

Beim Saldierungsverfahren wird der gemeldete Erstattungsbetrag (Urlaub und Berufsbildung) automatisch dem Beitragskonto (gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte, Verzugszinsen) gutgeschrieben und zwar zeitgleich (Wertstellung) mit dem Eingang der Differenzzahlung durch den Betrieb. Ist der Erstattungsbetrag höher als die Beitragsschuld, wird der überschüssige Betrag umgehend auf das Bankkonto des Betriebes überwiesen.

Damit der Betrieb möglichst schnell über den noch zu überweisenden Beitrag informiert wird, stellt die Sozialkasse eine Saldierungsinformation sofort nach Beendigung der Bearbeitung der Meldung zur Verfügung.

Die Saldierungsinformation ist online abrufbar für alle Teilnehmer am elektronischen Meldeverfahren.

Für Teilnehmer am Lastschriftverfahren bei der SOKA-BAU werden automatisch alle Erstattungsleistungen dem Beitragskonto gutgeschrieben. Das Lastschriftverfahren gilt auch für die Winterbeschäftigungsumlage.

Alle Betriebe, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, können die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes ermächtigen das Saldierungsverfahren auf die Winterbeschäftigungsumlage auszudehnen (Saldierungsermächtigung Winterbeschäftigungsumlage).


Was passiert bei einem Beitragsrückstand?

Eine Gutschrift von Erstattungsleistungen kann nicht erfolgen, solange das Beitragskonto einen Debetsaldo ausweist und die Erstattungsansprüche nicht ausreichen, das Beitragskonto auszugleichen.

Aus der Saldierungsinformation geht immer der aktuell noch zum Ausgleich des Beitragskontos notwendige Überweisungsbetrag (Differenzzahlung) hervor, der auch ältere Beitragsrückstände berücksichtigt. Solange diese Differenzzahlung nicht auf dem Beitragskonto eingegangen ist, bleiben die Erstattungsansprüche gesperrt.

Weitere Erläuterungen siehe: Leitfaden Urlaub


Gerüstbauerhandwerk / Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk

Für Betriebe des Berliner Gerüstbauerhandwerks sowie des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks können Erstattungsbeträge mit dem Beitragskonto wie folgt verrechnet werden:

  • Die Betriebe können pro Erstattungsantrag beantragen, dass der fällige Erstattungsbetrag (oder Teile davon) dem Beitragskonto gutgeschrieben werden soll.
  • Die Betriebe können der Kasse mitteilen, dass sie generell die Erstattungen auf dem Beitragskonto gutschreiben möchten. Dazu benutzen Sie die Saldierungsermächtigung Gerüstbau oder Saldierungsermächtigung Steinmetz
  • Die Betriebe können am Lastschriftverfahren teilnehmen, dann erfolgt generell eine Saldierung der Beitragsforderungen mit den Erstattungsleistungen. Zur Anmeldung benutzen Sie bitte die Einzugsermächtigung (Lastschrift Gerüstbau oder Lastschrift Steinmetz)

Was passiert bei einem Beitragsrückstand?

Existieren offene Forderungen von Sozialkassenbeiträgen, von Beiträgen zur Zusatzversorgung oder der Winterbeschäftigungsumlage, werden Erstattungsbeträge von der Sozialkasse des Berliner Baugewerbes automatisch dem Beitragskonto gutgeschrieben. Es werden nur die offenen Forderungen ausgeglichen, darüber hinaus reichende Erstattungsbeträge werden an den Betrieb überwiesen.

Genauere Informationen zu den Verrechnungen erhalten Sie von den Mitarbeitern der Abteilung "Meldungen Erstattungen":

Ansprechpartner: Meldungen/Erstattungen