Arbeitgeber

Spitzenausgleichsverfahren (Baugewerbe)

Das Spitzenausgleichsverfahren ist ein freiwilliges zusätzliches Abrechnungsverfahren mit den Sozialkassen. Bei Teilnahme an diesem Verfahren werden über einen Zeitraum von 4 oder wahlweise für 6 Monate die Sozialkassenbeiträge (einschließlich der Winter- beschäftigungsumlage) für die gewerblichen Arbeitnehmer und ggf. Angestellten (Berlin-West) mit Erstattungsansprüchen direkt verrechnet.

Für das jeweils gewählte Intervall entfallen somit die monatlichen Zahlungen der Beiträge an die ULAK, aber auch Erstattungen der Sozialkasse des Berliner Baugewerbes an den Betrieb.

Nach Ablauf des vier- bzw. sechsmonatigen Intervalls werden die jeweiligen Forderungen untereinander ausgeglichen. Diesen Ausgleich nehmen die ULAK und die Sozialkasse untereinander vor.

Ein eventueller Saldo zu Lasten des Betriebes ist bis zum Letzten des Monats, der auf das Ende des gewählten Intervalls folgt, gegenüber der ULAK auszugleichen. Ein Saldo zu Gunsten des Betriebes wird, soweit kein Saldo in der Winterbeschäftigungsumlage besteht, an den Betrieb ausgezahlt.

Während der Teilnahme am Spitzenausgleichsverfahren sind die monatlichen Meldungen jeweils weiter zum 15. des nachfolgenden Monats abzugeben. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht hat nach Fristsetzung die Beendigung des Spitzenausgleichsverfahrens zur Folge.

Teilnahmevoraussetzung ist neben der monatlichen Zusendung von arbeitnehmerbezogenen Meldungen, dass Sie Ihre Beitragszahlungen für die letzten 12 Monate vor Abgabe Ihrer Teilnahmeerklärung vollständig und fristgerecht geleistet haben.

Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn Sie innerhalb dieses Zeitraumes nur für einen Kalendermonat in Verzug waren und nach Erinnerung Ihren Verpflichtungen nachgekommen sind.

Anmeldung

Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie in das Spitzenausgleichsverfahren jeweils zum Monatsersten einsteigen. Bitte stellen Sie dafür mindestens 6 Wochen vorher einen formlosen Antrag bei der ULAK.

Eine Änderung der Spitzenausgleichsintervalle ist frühestens nach 12 Monaten möglich. Beachten Sie hierbei bitte eine Ankündigungsfrist von 6 Wochen.

Vorteile

  • Erhöhung der Liquidität
  • Keine monatlichen Zahlungen von Sozialkassenbeitrag und Winterbeschäftigungsumlage
  • Wahlmöglichkeit, ob vier- oder sechsmonatiger Intervall
  • Reduzierung der Geldströme zwischen Kasse und Unternehmen.
  • Freie Wahl des Intervallbeginns.