Arbeitgeber

Beitragseinzug


Die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes erbringt

  • für das Baugewerbe Leistungen im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren
  • für das Gerüstbauerhandwerk Leistungen im Urlaubs- und Lohnausgleichsverfahren
  • für das Steinmetz-, Steinbildhauerhandwerk Leistungen im Urlaubsverfahren.

Für diese Leistungen hat die Kasse Anspruch auf die zur Finanzierung dieser Leistungen festgesetzten Beiträge der Betriebe.

Für die Betriebe des Berliner Baugewerbes ist die Einzugsstelle für den Sozialkassenbeitrag die ULAK (SOKA-BAU) in Wiesbaden.

Für die Betriebe des Berliner Gerüstbauer-, Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk ist die Einzugsstelle für den Sozialkassenbeitrag die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes.

Für das Gerüstbauerhandwerk ist die Berliner Kasse auch Einzugsstelle für  die Winterbeschäftigungsumlage, sie wird von der Kasse an die zuständige Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet.

Für das Gerüstbauerhandwerk ist die Berliner Kasse auch Einzugsstelle für die Beiträge zur Zusatzversorgung und Berufsbildung, diese Beiträge werden an die zuständigen Kassen, Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes und ZVK des Gerüstbaugewerbes weitergeleitet.

Genauere Informationen zu den Beitragszahlungen erhalten Sie:

Die Höhe der Beitragssätze wird von den Tarifvertragsparteien festgesetzt, die Soka-Berlin informiert ihre Mitglieder jeweils mit Rundschreiben über die aktuellen Beitragssätze.

Der Beitrag ermittelt sich für gewerbliche Arbeitnehmer prozentual aus der gemeldeten Bruttolohnsumme (beitragspflichtige Bruttolohnsumme). Für Angestellte gelten in der Regel feste monatliche Beiträge.


Was ist im Beitragsverfahren besonders zu beachten?

Meldung im Beitragsverfahren

Die Meldung der beitragspflichtigen Bruttolohnsumme erfolgt arbeitnehmerbezogen mit der monatlichen Meldung. Eine gesonderte Beitragsmeldung ist nur für die Angestellten im Gerüstbauerhandwerk erforderlich.

Für Betriebe im Berliner Baugewerbe wird die beitragspflichtige Bruttolohnsumme automatisch an die Einzugsstelle (ULAK) weitergeleitet.

Einzuhaltende Fristen im Beitragseinzugsverfahren

Die monatlichen Meldungen der beitragspflichtigen Bruttolohnsumme müssen

  • bis zum 15. des Monats, der auf den Beitragsmonat folgt, bei der Sozialkasse bzw. der Beitragseinzugsstelle eingegangen sein.

Die Zahlungen der Beiträge müssen

  • im Berliner Baugewerbe bis zum 28. des Monats, der auf den Beitragsmonat folgt, auf dem entsprechenden Konto eingegangen sein.
  • im Berliner Gerüstbauerhandwerk sowie im Berliner Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk bis zum 15. des Monats, der auf den Beitragsmonat folgt, auf dem entsprechenden Konto eingegangen sein.

Wenn die Fristen nicht eingehalten werden, sind Säumniszuschläge bzw. Verzugszinsen gemäß der tarifvertraglichen Bestimmungen zu erheben. Daneben können Mahngebühren und weitere Kosten anfallen.

Außerdem können Erstattungen nicht gewährt werden, solange im Beitragseinzug tarifvertragliche Versäumnisse vorliegen.

Zahlung der Beitragsforderungen

Die Beitragszahlung erfolgt vom Betrieb direkt an die Beitragseinzugsstelle.

Beitragseinzug und Erstattungsleistungen der Sozialkasse sind eng verknüpft. Mit dem Saldierungsverfahren werden Erstattungen automatisch dem Beitragskonto gutgeschrieben, so dass es jeweils nur der ggf. bestehende Differenzbetrag zur Beitragsforderung zu überweisen ist.

Dazu siehe: Saldierungsverfahren

Neben dem Saldierungsverfahren besteht für Betriebe im Baugewerbe die Möglichkeit am Spitzenausgleichsverfahren teilzunehmen. Hier werden Beiträge und Erstattungen über einen 4 oder 6 monatlichen Zeitraum miteinander verrechnet.

Dazu siehe: Spitzenausgleichsverfahren