Arbeitgeber

Das Lohnausgleichsverfahren

Im Baugewerbe ist der Lohnausgleich letztmalig in der Winterperiode 2005/2006 gewährt worden.


Das Erstattungsverfahren im Gerüstbaugewerbe

Im Gerüstbaugewerbe ist weiterhin der "Tarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Gerüstbaugewerbe Berlin während der Winterperiode" (Berliner Lohnausgleich-Tarifvertrag) vom 20. Oktober 1985 gültig.

Demnach müssen Betriebe des Gerüstbauerhandwerkes den tarifvertraglich festgelegten Lohnausgleich an die gewerblichen Arbeitnehmer auszahlen. Die Zahlung des Lohnausgleichs wird von der Kasse an den Betrieb erstattet.

Entsprechende Erstattungsformulare werden den Betrieben automatisch von der Kasse fristgerecht zugesandt.

Eine ausführliche Beschreibung des Lohnausgleichsverfahrens ist im Leitfaden unter Kapitel IV "Lohnausgleich" nachzulesen:

Leitfaden Gerüstbaugewerbe


Teilnahme am Lohnausgleichs-Erstattungsverfahren

Die Teilnahme am Lohnausgleichs-Erstattungsverfahren ist freiwillig. Sie steht allen Betrieben des Gerüstbauerhandwerkes offen, welche gegenüber der Sozialkasse des Berliner Baugewerbes gemäß Tarifvertrag meldepflichtig sind.

Ungeachtet der Teilnahme am Lohnausgleichs-Erstattungsverfahren bei der Kasse, ist die Zahlung des Lohnausgleichs an die berechtigten gewerblichen Arbeitnehmer tarifvertragliche Pflicht.


Fristen im Lohnausgleichs-Erstattungsverfahren

Die Erstattungsansprüche verfallen, wenn sie nicht bis zum 31.07., der auf den Lohnausgleichszeitraum folgt, bei der Kasse geltend gemacht worden sind.