Die Sozialkasse

Urlaubskasse

Ein geschichtlicher Abriss über die Urlaubsregelung im Baugewerbe

Heute ist für jeden Arbeitnehmer das Recht auf Urlaub eine Selbstverständlichkeit. Dabei ist in Vergessenheit geraten, dass die rechtliche Verankerung eines Erholungsurlaubes erst eine Errungenschaft des vergangenen Jahrhunderts ist.

Im Baugewerbe herrschen besondere Produktionsbedingungen. Produziert wird in „wandernden Fabriken“. Für die Arbeitnehmer heißt das: ständig neue Einsatzorte. Dazu kommt die starke Witterungsabhängigkeit, eine hohe Konjunkturempfindlichkeit und große Schwankungen der Nachfrage. Dieser Unstetigkeit der Bauarbeit Herr zu werden, bedarf es einer hohen Arbeitsdynamik, hoher zwischenbetrieblicher und überregionaler Mobilität. Kommen und Gehen der Arbeitskräfte - eine hohe Fluktuation - sind die Folge. Bauarbeiter sind „Wanderer“ zwischen den Betrieben. Was aber wird aus dem Urlaub bei einem häufigen Arbeitsplatzwechsel?

Die Lösung für dieses Problem: Der Urlaub wird in der Branche erworben.

 

1933 - Reichstarifvertrag für Hoch-, Beton- und Tiefbauarbeiten

Bau des Flughafen Tempelhof 1935Bau des Flughafen Tempelhof 1935

§ 10 Ferien

  • Jeder unter diesen Tarifvertrag fallende Arbeiter hat im Kalenderjahr 1934 Anspruch auf 3 Arbeitstage Ferien, wenn er eine ununterbrochene Zugehörigkeit zu ein und demselben Unternehmen von 39 Wochen (Wartezeit) erfüllt hat.
  • Die Wartezeit beginnt mit dem Eintritt des Arbeiters in das Unternehmen, frühestens jedoch am 1. Oktober 1933.
 

Durch diesen Tarifvertrag kamen nur rund 10 % der Arbeitnehmer der damals 1,5 Millionen Bauarbeiter in den Genuss eines Ferienanspruchs. Der überwiegende Teil der Bauarbeiter erfüllten die Wartezeitvoraussetzungen nicht.

 

1936 - Einführung des Urlaubsmarkenverfahrens

150px Urlaubsmarken
Im Jahr 1936 wurde auf Initiative des Reichsarbeitsministeriums das Urlaubsmarkenverfahren eingeführt. Durch den Erlass einer Tarifordnung durch das Reichsarbeitsministerium wurde die Speicherung der im Baugewerbe erworbenen Teilurlaubsansprüche ermöglicht. Dadurch wurden die Bauarbeiter bei Urlaubsantritt so gestellt, als ob sie zuvor nur in einem Betrieb des Baugewerbes gearbeitet hätten.

 

Das Verfahren wurde damals unter der Einschaltung der Reichspost durchgeführt, weil diese über das am weitesten verbreitete Netz örtlicher Dienststellen (Postämter) verfügte.

Der Urlaubsanspruch betrug 4 Tage bei einer Beschäftigungszeit von 32 Wochen bzw. 6 Tage bei 48 Wochen Beschäftigungszeit in Betrieben des Baugewerbes und einem Urlaubsentgelt von 2 % des Bruttolohnes (3 % für Schwerbeschädigte, 4 % für Jugendliche).

 

1938 - Gesetzliche Urlaubsregelung für Jugendliche

Im Jugendschutzgesetz vom 30. April 1938 wurde erstmals eine gesetzliche Urlaubsregelung geschaffen.

Eine allgemeine gesetzliche Regelung des Urlaubs für erwachsene Arbeitnehmer wurde erst nach Beendigung des 2. Weltkrieges geschaffen.

Bis Ende der 30er Jahre war der Urlaubsanspruch jedoch im Arbeitsrecht anerkannt, nachdem er über Vereinbarungen in Einzelarbeitsverträgen oder Tarifordnungen Eingang in das Arbeitsrecht fand.